Pflegekosten von der Steuer absetzen
Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung – und wann sich was lohnt
Betreuungskosten lassen sich in aller Regel steuerlich geltend machen. Das ist vielen bekannt – welcher der beiden möglichen Wege im eigenen Fall günstiger ist, dagegen kaum jemandem.
Dieser Beitrag erklärt beide Wege. Die endgültige Beurteilung gehört in die Hände Ihres Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins; welcher Weg für Sie mehr bringt, hängt von Einkommen, Familienstand und weiteren Ausgaben ab.
Weg 1: Haushaltsnahe Dienstleistung
Nach § 35a Einkommensteuergesetz lassen sich 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuerschuld abziehen, begrenzt auf 4.000 Euro im Jahr. Abziehbar ist also nicht der Betrag selbst, sondern ein Fünftel davon – und zwar von der Steuer, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das macht diesen Weg attraktiv.
Voraussetzung ist, dass die Leistung im Haushalt erbracht wird und die Zahlung unbar erfolgt, also per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Bewahren Sie Rechnungen und Kontoauszüge auf.
Weg 2: Außergewöhnliche Belastung
Alternativ lassen sich Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG ansetzen. Hier wird der Betrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – allerdings erst oberhalb der sogenannten zumutbaren Belastung.
Diese Grenze richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Erst was darüber liegt, wirkt sich aus. Bei hohen Pflegekosten und mittlerem Einkommen kann dieser Weg deutlich mehr bringen als der erste.
Was Sie kombinieren können – und was nicht
Dieselben Kosten können Sie nur einmal ansetzen. Wohl aber lässt sich der Teil, der bei der außergewöhnlichen Belastung an der Zumutbarkeitsgrenze hängen bleibt, häufig als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.
Genau hier liegt der Hebel, den viele übersehen – und genau hier lohnt sich fachliche Beratung.
Auch für Angehörige
Tragen Sie als Kind die Kosten für die Betreuung eines Elternteils, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen selbst absetzen, auch wenn Ihre Mutter oder Ihr Vater nicht bei Ihnen wohnt.
Hinzu kommt der Pflege-Pauschbetrag für Angehörige, die unentgeltlich pflegen. Seine Höhe richtet sich nach dem Pflegegrad.
Die Unterlagen von uns
Für die Steuererklärung brauchen Sie eine ordentliche Rechnung mit ausgewiesenem Leistungsanteil sowie den Zahlungsnachweis. Beides erhalten Sie von uns beziehungsweise vom jeweiligen Kooperationspartner, ohne dass Sie darum bitten müssen.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Für die Beurteilung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.